Wird von der gesetzlichen Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung abgegangen, steht den gesetzlichen Erben, die dadurch leer ausgehen, als Noterben der gesetzliche Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil beträgt prinzipiell immer 50 % der gesetzlichen Erbquote; pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Kinder, Enkel, aber auch die Eltern des Verstorbenen.
Der Pflichtteil ist jedoch insofern beschränkt, als er mit der Eltern-Generation des Erblassers endet. Geschwister haben daher NIE einen Pflichtteilsanspruch, auch wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge durch Ableben der Eltern erbberechtigt gewesen wären.
Ohne eine entsprechenden Vorab-Verzicht eines Erben kann man seinen Pflichtteil auch nicht verlieren (außer durch Enterbung).
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Pflichtteil von Kindern auf 1/4 ihres gesetzlichen Erbanspruches reduziert wird, nämlich dann, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Kind zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat, auch nicht nur für kurze Zeit.